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AGB Beratung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arkons Consulting GmbH

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Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2. Vertragsgegenstand
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
4. Personal des Auftragnehmers
5. Subunternehmer des Auftragnehmers
6. Vertragsschluss und Vertragssprache
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8. Loyalitätspflichten
9. Leistungsänderung
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
11. Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse
12. Nennung als Referenzkunden
13. Abnahme für Haftung und Mängel
14. Haftung für Schäden und Freistellung des Auftragnehmers
15. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Beratungsverträgen
16. Geheimhaltung
17. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
18. Höhere Gewalt
19. Änderungsvorbehalt der AGB
20. Schlussbestimmungen

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1.            Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen

1.1.        Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Arkons Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Florian Fröhlich und Konstantin Jacob, Am Hardtwald 6-8, 76275 Ettlingen, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“).

1.2.        Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3.        Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.4.        Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

1.5.        Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.

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2.            Vertragsgegenstand

2.1.        Der Auftragnehmer erbringt Beratungs-, Unterstützungs- und Projektleitungsleistungen im Bereich Software, insbesondere:

·                    Individuelle Beratung und Consulting

·                    Projektleitung und Projektmanagement

·                    Projektkoordination und Projektsteuerung

·                    Software-Beratung im Bereich ERP

·                    Konzeption, Planung und Umsetzungsbegleitung von IT-Projekten

(nachfolgend „Leistungen“).

2.2.        Die Leistungen des Auftragnehmers können je nach vertraglicher Vereinbarung im Einzelfall folgende Vertragstypen umfassen:

2.2.1.    Dienstvertragliche Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB, insbesondere Beratungsleistungen, bei denen der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten Erfolg schuldet.

2.2.2.    Werkvertragliche Leistungen gemäß §§ 631 ff. BGB, insbesondere die Erstellung von Konzepten, Dokumentationen, Analysen oder sonstigen Arbeitsergebnissen mit definiertem Erfolg, bei denen der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg schuldet und der Auftraggeber ein Abnahmerecht hat.

2.2.3.    Projektleitungsleistungen, bei denen der Auftragnehmer die Koordination, Steuerung und Überwachung von IT-Projekten übernimmt. Diese können je nach Vereinbarung dienst- oder werkvertraglicher Natur sein.

2.3.        Der konkrete Vertragstyp und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Statement of Work (nachfolgend „Angebot“) des Auftragnehmers. Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, gelten die Leistungen als dienstvertragliche Leistungen.

2.4.        Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt der der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Statement of Work (nachfolgend „Angebot“) des Auftragnehmers unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.

2.5.        Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.

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3.               Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers

3.1.        Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen sowohl vor Ort beim Auftraggeber bzw. in seinen Geschäftsräumen als auch online (z.B. per Online-Video-Konferenz) an.

3.2.        Der Inhalt der Leistungen ist aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot des Auftragnehmers zu entnehmen.

3.3.        Bei Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbringt der Auftragnehmer diese an einem zwischen den Parteien vereinbarten Ort bzw. in seinen Geschäftsräumen im persönlichen Kontakt mit dem Auftraggeber.

3.4.        Bei Online-Leistungen erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen ausschließlich in elektronischer Form per Online-Video-Konferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel. Hierzu benötigt der Auftraggeber insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie eine Anwendungssoftware. Für die Bereitstellung der Anwendungssoftware kann der Auftragnehmer Dienste Dritter in Anspruch nehmen. Die Systemvoraussetzungen findet der Auftraggeber in der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot des Auftragnehmers. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungseinschränkungen, die auf das Nichtvorliegen der technischen Systemvoraussetzungen beim Auftraggeber oder auf Mängel der vom Auftraggeber bereitgestellten technischen Infrastruktur zurückzuführen sind.

3.5.        Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Soweit der Auftragnehmer Projektleitungsleistungen erbringt, kann im Einzelfall vereinbart werden, dass er im Rahmen der Projektleitung berechtigt ist, bestimmte Weisungen gegenüber Projektbeteiligten zu erteilen oder Entscheidungen im Rahmen des vereinbarten Projektbudgets zu treffen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

3.6.        Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem bei Abschluss des Vertrags geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.

3.6.1.    Bei dienstvertraglichen Leistungen schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg einstellt oder dass der Auftraggeber ein bestimmtes Leistungsziel erreicht.

3.6.2.    Bei werkvertraglichen Leistungen schuldet der Auftragnehmer die Herstellung des vertraglich vereinbarten Werkes in der vereinbarten Beschaffenheit. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.

3.7.        Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei Projektleitungsleistungen kann im Einzelfall eine regelmäßige Anwesenheit zu bestimmten Zeiten (z.B. für Projektmeetings, Jour-Fixe-Termine) vereinbart werden.

3.8.        Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

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4.            Personal des Auftragnehmers

4.1.        Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.

4.2.        Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei.

4.3.        Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Textform (z. B. per E-Mail) informieren.

4.4.        Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Leistungen. Soweit der Auftragnehmer Projektleitungsleistungen erbringt, kann im Einzelfall vereinbart werden, dass der Auftragnehmer gegenüber Projektbeteiligten des Auftraggebers im Rahmen der Projektleitung fachliche Weisungen erteilen darf. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

4.5.        Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.

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5.            Subunternehmer des Auftragnehmers

5.1.        Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.

5.2.        Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.

5.3.        Bei werkvertraglichen Leistungen haftet der Auftragnehmer für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für eigene Leistungen.

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6.            Vertragsschluss und Vertragssprache

6.1.        Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

6.2.        Die Beauftragung der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Leistungen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist nach Zugang beim Auftragnehmer anzunehmen.

6.3.        Die Annahme erfolgt entweder,

·                    indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder

·                    indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Abgabe von dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert, oder

·                    indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt.

Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

6.4.        Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

6.5.        Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.

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7.            Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

7.1.        Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer

·                    alle erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich, rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen ,

·                    zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern gestatten,

·                    Einhaltung vereinbarter Termine sicherstellen,

·                    erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen und Computer zur Verfügung stellen,

·                    Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,

·                    Fernzugriff auf Projektumgebung für Mitglieder außerhalb des Unternehmens,

sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen.

7.2.        Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.

7.3.        Der Auftraggeber ist für den Zugang zu erforderlichen Schnittstellen (z.B. API) oder sonstigen Dritt-Plattformen selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Berechtigungen, Vollmachten und Zugänge (sog. Agenturzugänge) einzurichten. Der Auftragnehmer kann einige Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Auftraggebers bei den Dritt-Plattformen oder sonstigen Anbietern erbringen.

7.4.        Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten Termine im Rahmen der Leistungserbringung als Zieltermine, die im Rahmen der Zusammenarbeit fortlaufend angepasst werden können. Der Auftraggeber trägt im Falle verbindlicher Termine die volle Verantwortung für sämtliche Terminverzüge, die auf ein Verschulden des Auftraggebers selbst oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind.

7.5.        Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

7.6.        Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind. Soweit der Auftragnehmer Projektleitungsleistungen erbringt, arbeitet der Projektleiter des Auftraggebers eng mit dem Auftragnehmer zusammen und unterstützt diesen bei der Projektdurchführung.

7.7.        Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung des Auftragnehmers für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.

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8.            Loyalitätspflichten

Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden. Einer Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht. Dies gilt auch für eine Tätigkeit für einen Wettbewerber des Auftraggebers.

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9.               Leistungsänderung

9.1.        Beide Parteien können jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen verlangen, wenn diese umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftragnehmer prüft das Änderungsverlangen innerhalb einer angemessenen Frist und unterbreitet dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot einschließlich der sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans.

9.2.        Leistungsänderungen gelten erst dann als zwischen den Parteien verbindlich vereinbart, wenn beide Parteien diese in Textform (z.B. per E-Mail) bestätigen. Der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bleibt bis zur Bestätigung der Leistungsänderung unverändert in Kraft.

9.3.        Der Auftragnehmer kann eine Anpassung der vereinbarten Vergütung und des Zeitplans verlangen, wenn das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu einem erheblichen Mehraufwand führt.

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10.         Vergütung und Zahlungsbedingungen

10.1.     Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Die Vergütung kann erfolgen:

a) auf Basis eines vereinbarten Zeitkontingents (Stunden- oder Tageskontingent), oder b) auf reiner Aufwandsbasis ohne Kontingent nach tatsächlich erbrachten Leistungen.

Die jeweilige Vergütungsform ergibt sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.

10.2.     Bei Vereinbarung eines Zeitkontingents:

a) Das Kontingent ist innerhalb des im Angebot genannten Zeitraums abzurufen. b) Nicht abgerufene Stunden/Tage verfallen mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. c) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der im Angebot vereinbarten Kontingentpauschale.

10.3.     Bei Vereinbarung einer reinen Aufwandsvergütung ohne Kontingent:

a) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen. b) Die Leistungserfassung erfolgt in einem Takt von 15 Minuten. c) Der Auftragnehmer erstellt monatliche Leistungsnachweise, die dem Auftraggeber zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

10.4.     Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe der Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.

10.5.     Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

10.6.     Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. Ziffer 12. dieser Vertrags, abgegolten.

10.7.     Die Rechnungsstellung erfolgt:

a) bei Zeitkontingenten: Kontingentpauschalen werden bis spätestens zum siebten Werktag eines jeden Monats im Voraus für den jeweiligen Monat abgerechnet, b) bei Aufwandsvergütung ohne Kontingent: monatlich nachträglich auf Basis der erbrachten Leistungen.

10.8.     Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist.

10.9.     Die Vergütung bei Zeitkontingenten mit einer Kontingentpauschale wird monatlich per Bankeinzug (Lastschrift) vom Bankkonto des Kunden abgebucht. Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer hierzu ein Lastschriftmandat (SEPA). Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Auftraggeber der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Auftraggeber die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Die Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer ist daran gebunden, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

10.10.  Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.

10.11.  Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.

10.12.  Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.

10.13.  Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

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11.         Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse

11.1.     „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags gefertigten Berichte, insbesondere Aufstellungen, Berechnungen, Dokumentationen, Dokumente, Entwürfe und Präsentationen.

11.2.     Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung folgende Rechte ein:

11.2.1. Bei dienstvertraglichen Leistungen: das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht, die Arbeitsergebnisse nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.

11.2.2. Bei werkvertraglichen Leistungen: das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und unterlizenzierbare Recht, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu verwerten, zu bearbeiten und weiterzugeben, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

11.3.     Die Arbeitsergebnisse dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, verbreitet, verwertet, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt oder weitergegeben werden, soweit nicht Ziffer 11.2.2. Anwendung findet.

11.4.     Das Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse durch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

11.5.     Soweit der Auftragnehmer im Rahmen werkvertraglicher Leistungen Software, Quellcode oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke erstellt, gehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

11.6.     Die Aufzeichnung von Beratungs- und Schulungsterminen, gleich ob vor Ort oder per Videokonferenz (z.B. Teams, Zoom), ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

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12.         Nennung als Referenzkunden

12.1.     Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Anbieter berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial innerhalb von drei (3) Monaten nach Zugang des Widerrufs zu verbrauchen.

12.2.     Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen.

12.3.     Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.

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13.             Abnahme und Haftung für Mängel

13.1.     Erfolgt im Einzelfall die Abnahme einer Leistung des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach entsprechender Aufforderung innerhalb von sieben (7) Tagen entweder durch eine Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) oder durch die sonst erforderlichen Mitwirkungsleistungen abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und werden auch keine Mängel der Leistung zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme darf bei lediglich unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Nutzt der Auftraggeber die Leistung im Wesentlichen bereits vor einer förmlichen Abnahme, gilt die Abnahme mit der erstmaligen Nutzung als erfolgt.

13.2.     Der Auftragnehmer genießt künstlerische Gestaltungsfreiheit. Beanstandungen des Auftraggebers stellen keinen Sachmangel dar, sofern die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen den vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers entsprechen und den für derartige Leistungen üblichen Standards genügen.

13.3.     Für Mängel der erbrachten Leistung haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB.

13.4.     Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.

13.5.     Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

13.6.     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen sowie in den Fällen, in denen nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

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14.         Haftung für Schäden und Freistellung des Auftragnehmers

14.1.     Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:

·                    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

·                    bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

·                    bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;

·                    soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

14.2.     Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 12.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

14.3.     Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist – mit Ausnahme von Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf EUR 2.000.000 je Schadensfall für Vermögensschäden und 4.000.000 je Versicherungsjahr (zweifache Maximierung). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hiervon unberührt, ist jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14.4.     Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

14.5.     Machen Dritte gegen den Auftragnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüberhinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere den Auftragnehmer von den Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung freistellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung auf einem Verstoß des Auftragnehmers gegen seine vertraglichen Pflichten, aus diesem Vertrag beruht, und/oder wenn der Auftraggeber die Verletzung der Rechte Dritter bzw. gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch Bereitstellung von Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber den Dritten zu unterstützen.

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15.         Vertragslaufzeit und Kündigung

15.1.     Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Vertragsschluss.

15.2.     Ordentliche Kündigung bei dienstvertraglichen Dauerschuldverhältnissen

Bei dienstvertraglichen Leistungen, die als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind, kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei unter Einhaltung folgender Fristen schriftlich gekündigt werden:

15.2.1. Bei Verträgen mit Zeitkontingent ohne Mindestlaufzeit: mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

15.2.2. Bei Verträgen mit Zeitkontingent und vereinbarter Mindestlaufzeit 12 Monate: erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten; der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wird.

15.2.3. Bei Verträgen auf reiner Aufwandsbasis ohne Kontingent: mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

15.3.     Kündigung bei werkvertraglichen Leistungen

Bei werkvertraglichen Leistungen gelten folgende Regelungen:

15.3.1. Der Auftraggeber kann den Werkvertrag gemäß § 649 BGB jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 25 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung angesetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist höhere ersparte Aufwendungen oder der Auftragnehmer weist geringere ersparte Aufwendungen nach.

15.3.2. Der Auftragnehmer kann den Werkvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit der Zahlung fälliger Vergütung in Verzug ist oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Werkherstellung unmöglich oder unzumutbar wird.

15.4.     Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

15.5.     Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.

15.6.     Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.

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16.         Geheimhaltung

16.1.     Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

16.2.     Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

16.3.     Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freien) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

16.4.     Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die

16.4.1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;

16.4.2. die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;

16.4.3. die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder

16.4.4. die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

16.5.     Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse, sofern deren Herausgabe oder Vernichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

16.6.     Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.

16.7.     Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt .

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17.         Abwerbung von Personal und Subunternehmern

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.

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18.         Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Höhere Gewalt sind alle außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien, Epidemien oder Streiks. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang des Ereignisses zu unterbrechen oder bei längerfristigen Verzögerungen von mehr als drei (3) Monaten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der durch höhere Gewalt verursachten Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt.

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19.         Änderungsvorbehalt der AGB

19.1.     Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber nicht zumutbar.

19.2.     Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen AGB fort.

19.3.     Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

·                    soweit der Auftragnehmer hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

·                    soweit der Auftragnehmer damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

·                    soweit der Auftragnehmer zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;

·                    wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Auftraggeber ist; oder

·                    wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Auftraggeber.

19.4.     Das Kündigungsrecht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

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20.         Schlussbestimmungen

20.1.     Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

20.2.     Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20.3.     Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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Stand: 23.03.2026

AGB Softwarevertrieb

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen

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Inhaltsverzeichnis

1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
2. Vertragsgegenstand
3. Vertragsschluss und Vertragssprache
4. Preise und Zahlungsbedingungen
5. Bereitstellung der Software
6. Nutzungsrechte und Lizenzbestimmungen
7. Geistiges Eigentum
8. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
9. Support

10. Haftung für Mängel
11. Haftung für Schäden
12. Verjährung
13. Höhere Gewalt
14. Datenschutz

15. Testzeitraum
16. Änderungsvorbehalt

17. Schlussbestimmungen

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1.            Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen

1.1.        Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Arkons Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Florian Fröhlich und Konstantin Jacob, Am Hardtwald 6-8, 76275 Ettlingen, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Anbieter“), gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer (nachfolgend „Kunde“, gemeinsam auch „Parteien“) über die Vermittlung des Zugangs zu Software-Produkten sowie die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon, E-Mail, Brief) ausschließlich durch individuelle Kommunikation im Sinne des § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB mit dem Anbieter abschließt. Verwendet der Kunde entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.

1.2.        Die AGB des Anbieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern der Anbieter ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bereitstellung der Software auf seine AGB verweist und der Anbieter dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3.        Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4.        Das Angebot des Anbieter richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. Ziffer 1.4. dieser AGB. Der Anbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern, § 13 BGB. Der Anbieter kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde dem Anbieter seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe der USt-IdNr. oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

1.5.        Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er die Bestellung als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB tätigt.

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2.            Vertragsgegenstand

2.1.        Vertragsgegenstand ist die Vermittlung des Zugangs zu Software-Produkten sowie die Bereitstellung von Lizenzschlüsseln zur Nutzung der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bezeichneten Software. Die Nutzungsrechte an der Software werden dem Kunden unmittelbar durch den jeweiligen Software-Hersteller gemäß dessen Lizenzbestimmungen (EULA) eingeräumt. Der Anbieter ist insoweit nicht Rechteinhaber, sondern Vertriebspartner des Herstellers.

2.2.        Bei Verträgen zur Bereitstellung von Lizenzschlüsseln schuldet der Anbieter die Bereitstellung eines Lizenzschlüssels in digitaler Form zur Nutzung der von ihm beschriebenen Software sowie die Vermittlung der vertraglich vereinbarten Rechte zur Nutzung der jeweiligen Software zwischen dem Kunden und dem Software-Hersteller.

2.3.        Der Kunde erwirbt kein geistiges Eigentum an der Software. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der bereitgestellten Software.

2.4.        Die Installation ist nicht Vertragsbestandteil. Insoweit verweist der Anbieter auf die Installationsanleitung bzw. die Nutzungshinweise des Software-Herstellers. Dies gilt insbesondere auch für die Hard- und Softwareumgebung in der die Software eingesetzt wird.

2.5.        Sofern sich aus dem Leistungsbeschreibung des Anbieters nichts anderes ergibt, erhält der Kunde vom Anbieter keinen individuellen Anwendungs-Support über die gesetzlich geschuldeten Leistungen hinaus. Der Anbieter erbringt 1st-Level-Support gemäß den Bestimmungen in Ziffer 9. dieser AGB.

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3.            Vertragsschluss und Vertragssprache

3.1.        Der Kunde kann per E-Mail oder über das auf der Website des Anbieters vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Anbieter richten.

3.2.        Der Kunde erhält vom Anbieter auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über das/die zuvor vom Kunden ausgewählte(n) Software-Produkt(e) in Schrift- oder Textform (per Brief oder E-Mail). Das Angebot enthält die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen (EULA) des Software-Herstellers, die der Kunde vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen muss.

3.3.        Dieses Angebot kann der Kunde gegenüber dem Anbieter durch eine Annahmeerklärung per E-Mail oder durch Zahlung des vom Anbieter angebotenen Kaufpreises innerhalb der vom Anbieter im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist, ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Anbieters maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Kunden staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Anbieter weist den Kunden in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Kunde dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.

3.4.        Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, die Lizenzbestimmungen (EULA) des Software-Herstellers zur Kenntnis genommen zu haben. Die Nutzung der Software setzt die Zustimmung des Kunden zu den Lizenzbestimmungen des Herstellers voraus.

3.5.        Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

3.6.        Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

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4.            Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.        Sofern sich aus der Artikel- bzw. Leistungsbeschreibung des Anbieters nichts anderes ergibt, verstehen sich die angegebenen Preise in EURO und sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2.        Sofern im Angebot keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig.

4.3.        Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Anbieters auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.

4.4.        Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder mit der Hauptforderung des Anbieters in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen oder von diesem anerkannt sind.

4.5.        Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Anbieter erforderlich.

4.6.        Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Anbieters auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Anbieter nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

4.7.        Die Zahlungsart(en) wird/werden dem Kunden im Angebot des Anbieters mitgeteilt:

4.8.        Der Rechnungsbetrag für den jeweils vertraglich geschuldeten Lieferintervall ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die jeweiligen Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen werden dem Kunden im Angebot des Anbieters mitgeteilt.

4.9.        Bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift" und Erteilung eines entsprechenden SEPA-Lastschriftmandats werden fällige Beträge jeweils zu Beginn des neuen Lieferintervalls vom Bankkonto des Kunden abgebucht, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation (sog. Prenotification), zur Zahlung fällig. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung) des Anbieters an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Sofern der Kunde es zu vertreten hat, dass die Lastschrift aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung abgebucht werden kann oder er der Abbuchung widerspricht, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, trägt dieser die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren. Der Anbieter behält sich vor, bei Auswahl der Zahlungsart „SEPA-Lastschrift" eine Adress- und Bonitätsprüfung durchzuführen und bei negativer Adress- und Bonitätsprüfung abzulehnen.

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5.            Bereitstellung der Software

5.1.        Die Bereitstellung erfolgt je nach Produkttyp:

5.1.1.    Bei cloudbasierter Software (SaaS): durch Einrichtung eines Benutzerkontos durch den Software-Hersteller und Übermittlung der Zugangsdaten an den Kunden, die diesem den Zugriff auf die Software über einen Webbrowser ermöglichen. Der Anbieter übermittelt dem Kunden die erforderlichen Zugangsinformationen per E-Mail, sobald diese vom Hersteller bereitgestellt wurden.

5.1.2.    Bei Software, die eine Installation durch den Hersteller erfordert: durch Koordination des Installationstermins zwischen dem Kunden und dem Software-Hersteller. Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Terminvereinbarung. Die Installation selbst wird durch den Software-Hersteller oder einen von diesem beauftragten Dienstleister durchgeführt.

5.1.3.    Bei Lizenzschlüsseln: durch Übermittlung des Lizenzschlüssels per E-Mail gemäß Ziffer 6.. Der Lizenzschlüssel dient der Aktivierung der vom Hersteller bereitgestellten Software.

5.2.        Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen gilt:

5.2.1.    Bei cloudbasierter Software ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zugangsdaten dem Kunden per E-Mail übermittelt wurden.

5.2.2.    Bei Software mit Herstellerinstallation ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Installation durch den Hersteller abgeschlossen und die Software betriebsbereit ist.

5.2.3.    Bei Lizenzschlüsseln ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Lizenzschlüssel dem Kunden per E-Mail übermittelt wurde.

5.3.        Der Anbieter weist darauf hin, dass er als Vertriebspartner des Software-Herstellers tätig ist. Die technische Bereitstellung und Installation der Software erfolgt durch den jeweiligen Software-Hersteller. Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen, die der Hersteller zu vertreten hat, es sei denn, der Anbieter hat diese Verzögerungen durch eigenes Verschulden verursacht oder hätte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verhindern können.

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6.            Nutzungsrechte und Lizenzbestimmungen

6.1.        Die Nutzungsrechte an der Software werden dem Kunden unmittelbar durch den jeweiligen Software-Hersteller eingeräumt. Voraussetzung für die Nutzung ist die Zustimmung des Kunden zu den Lizenzbestimmungen (EULA) des Herstellers.

6.2.        Der Anbieter stellt dem Kunde die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen des Herstellers spätestens mit Vertragsschluss zur Verfügung. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, die Lizenzbestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben.

6.3.        Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Lizenzbestimmungen des Herstellers gehen die Lizenzbestimmungen des Herstellers vor, soweit sie die Nutzungsrechte an der Software betreffen.

6.4.        Der bereitgestellte Lizenzschlüssel berechtigt den Kunden zur Nutzung der aus der jeweiligen Leistungs- und Produktbeschreibung ersichtlichen Software in dem dort beschriebenen Umfang.

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7.            Geistiges Eigentum

7.1.        Sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte an der Software verbleiben beim jeweiligen Software-Hersteller. Der Kunde erwirbt ausschließlich die in den Lizenzbestimmungen des Herstellers bezeichneten Nutzungsrechte.

7.2.        Der Kunde ist nicht berechtigt:

7.2.1.    die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend zulässig ist;

7.2.2.    die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies nicht von den Lizenzbestimmungen gedeckt ist;

7.2.3.    Schutzvermerke, Urheberrechtshinweise oder sonstige Kennzeichnungen zu entfernen oder zu verändern.

7.3.        Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Ziffer berechtigen den Anbieter und/oder den Software-Hersteller zur fristlosen Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

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8.            Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

8.1.        Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Einrichtung einer funktionsfähigen und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

8.2.        Der Kunde hat die vom Anbieter und vom Software-Hersteller für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise zu beachten.

8.3.        Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse) und vor Installation der Software eine geeignete Sicherung seiner Daten durchzuführen.

8.4.        Der Kunde ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Anbieter mit allen ihm bekannten technischen Informationen anzuzeigen, die erforderlich sind, um den Fehler zu isolieren und dessen Folgen zu erkennen.

8.5.        Der Kunde hat den Anbieter im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.

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9.            Support

9.1.        Der Anbieter erbringt gegenüber dem Kunden 1st-Level-Support. Dieser umfasst:

·                    Entgegennahme und Dokumentation von Supportanfragen per E-Mail oder Telefon während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00 - 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg);

·                    Erste Fehlerdiagnose und Eingrenzung der Fehlerursache;

·                    Unterstützung bei der Bedienung der Software gemäß der Dokumentation des Herstellers;

·                    Weiterleitung komplexer technischer Anfragen an den Software-Hersteller (2nd-Level-Support).

9.2.        Der 1st-Level-Support umfasst nicht:

·                    Schulungen oder Beratungsleistungen, die über die Bedienung der Software hinausgehen;

·                    Fehlerbeseitigung bei Problemen, die auf Drittsoftware, Hardware oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind;

·                    Support außerhalb der genannten Geschäftszeiten.

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10.         Haftung für Mängel

10.1.     Ist die Software mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:

10.2.     Bei neuer Software beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahr ab Bereitstellung der Software bzw. Übermittlung der Zugangsdaten durch den Anbieter.

10.3.     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

·                    bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

·                    bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist

·                    bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)

·                    im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart, oder

·                    soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

10.4.     Der Anbieter hat das Wahlrecht, ob er einen Mangel im Wege der Nachbesserung oder Nachlieferung abhilft. Dies gilt entsprechend für Rechtsmängel. Als Nachbesserung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellt, sofern diese den Mangel beheben. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch eine abweichende Nutzung der Software umgangen werden kann, sofern der Kunde die Software weiterhin zumutbar nutzen kann. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen für den Kunden führt. Die Nachbesserung schließt, soweit erforderlich, die Anpassung der Benutzerdokumentation ein.

10.5.     Der Kunde kann nach erfolglosem Ablauf einer dem Anbieter gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung von diesem Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

10.6.     Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

10.7.     Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

10.8.     Die Beseitigung von Softwaremängeln im Rahmen der Gewährleistung soll in erster Linie durch Ferndiagnose und -korrektur erfolgen. Zu diesem Zwecke wird der Kunde dem Anbieter auf Wunsch den Zugriff auf die Systeme, auf welchen die fehlerhafte Software gehostet ist, insoweit ermöglichen, als dies für die Fehlerbehebung via Internet erforderlich ist, sofern dies nicht mit unzumutbarem Aufwand für ihn verbunden ist.

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11.         Haftung für Schäden

11.1.     Hinsichtlich der von dem Anbieter erbrachten Leistungen haftet dieser, dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt

·                    bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

·                    bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

·                    bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart wird,

·                    soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

11.2.     Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 11.1. uneingeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

11.3.     Die Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist – mit Ausnahme von Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal jedoch auf EUR 2.000.000 je Schadensfall für Vermögensschäden und 4.000.000 je Versicherungsjahr (zweifache Maximierung). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten bleibt hiervon unberührt, ist jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.4.     Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

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12.         Verjährung

Ansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter verjähren - mit Ausnahme der unter Ziffer 10. geregelten Mängelansprüche sowie Ansprüchen aus vorsätzlicher Pflichtverletzung, Körperschäden und Produkthaftung - in einem Jahr ab Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistung, sofern nicht gem. Ziffer 11. unbeschränkt gehaftet wird.

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13.         Höhere Gewalt

Der Anbieter haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Höhere Gewalt sind alle außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegenden, unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien, Epidemien oder Streiks. Im Falle höherer Gewalt ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang des Ereignisses zu unterbrechen oder bei längerfristigen Verzögerungen von mehr als drei (3) Monaten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der durch höhere Gewalt verursachten Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere das Recht zum Rücktritt, bleiben unberührt. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Dauer informieren.

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14.         Datenschutz

14.1.     Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Anbieters zu entnehmen.

14.2.     Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung cloudbasierter Software personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers. Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass ggf. der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags mit dem Hersteller erforderlich ist.

14.3.     Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Anbieters zu entnehmen.

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15.         Testzeitraum

15.1.     Der Anbieter kann dem Kunden einen unentgeltlichen Testzeitraum einräumen. Dauer und Leistungsumfang des Testzeitraums ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

15.2.     Der Testzeitraum endet automatisch. Eine Umwandlung in ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.

15.3.     Während des Testzeitraums gelten diese AGB entsprechend, insbesondere die Regelungen zu Nutzungsrechten (Ziffer 6.), geistigem Eigentum (Ziffer 7.) und Datenschutz (Ziffer 14.).

15.4.     Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten vor Ablauf des Testzeitraums zu sichern. Nach Ablauf des Testzeitraums kann der Zugang gesperrt und die Daten gelöscht werden.

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16.         Änderungsvorbehalt

16.1.     Der Anbieter behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden nicht zumutbar. Der Anbieter wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

16.2.     Der Anbieter behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,

·                    soweit er hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;

·                    soweit er damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;

·                    soweit er zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;

·                    wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist; oder

·                    wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Kunden.

16.3.     Das Kündigungsrecht des Kunden bleibt hiervon unberührt.

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17.         Schlussbestimmungen

17.1.     Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.

17.2.     Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

17.3.     Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Anbieters. Der Anbieter ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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Stand: 23.03.2026

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